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§ 14 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
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§ 14 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Die zehn den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweder bereits bestimmt ist oder durch fernere Unterhandlungen zwischen Seiner päpstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.

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