188.13
CH-TG
§ 13 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 13 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände, ihren zuteil fallenden arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Residenz nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension noch eine Gehaltszulage zu geben, um vermittelst derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von 2 000 L. zu setzen.