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188.13 CH-TG

§ 11 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
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§ 11 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben betreffende Zahl von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem solothurnischen Stift.

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