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188.12 CH-TG

Art. 3 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung des Kantons Thurgau betreffend den Beitritt des hohen Standes Thurgau zum Bistum Basel

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Art. 3 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung des Kantons Thurgau betreffend den Beitritt des hohen Standes Thurgau zum Bistum Basel

1. Der Kanton Thurgau hat auf die gleiche Weise an allen Rechten und Vorteilen Anteil, welche im allgemeinen sowohl als Gemeinschaftlichen (en général et en commun) den kontrahierenden Kantonen Luzern, Solothurn, Bern und Zug zukommen, sowie er hinwieder gleichermassen alle Lasten und Verbindlichkeiten zu erfüllen hat, welche den genannten Kantonen in angeführter Übereinkunft aufgelegt sind.

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