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188.12 CH-TG

Art. 2 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung des Kantons Thurgau betreffend den Beitritt des hohen Standes Thurgau zum Bistum Basel

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Art. 2 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung des Kantons Thurgau betreffend den Beitritt des hohen Standes Thurgau zum Bistum Basel

1. Die Wahl des zum Domkapitel zu ernennenden nicht residierenden Domherrn geschieht auf die im Art. 12 der angezogenen Übereinkunft vom 26. März 1828 für den hohen Stand Bern festgesetzte Weise und so soll auch alles, was in Beziehung auf diese Wahl diesem letztern Kanton zugestanden ist, auf den Kanton Thurgau anwendbar und bestätigt sein.

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