188.11
CH-TG
Art. 7 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel
Art. 7 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel
1. Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstiftes, deren jährliches Einkommen beiläufig Fr. 2'000 betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die Verzierungen und alle übrigen zum Gottesdienst nötigen Gerätschaften geliefert und unterhalten.
2. Damit für diese Gegenstände noch angemessene Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.
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Kanton Thurgau 188.11
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