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188.11 CH-TG

Art. 4 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel

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Art. 4 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel

1. Die in dem vorstehenden Artikel benannten 10 Domherren bilden den geistlichen Rat des Bischofs.

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