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188.11 CH-TG

Art. 3 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel

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Art. 3 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel

1. Das Domkapitel wird aus 17 Domherren bestehen, wovon mindestens 12 zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushilfe zu leisten.

2. Aus der Zahl der 17 Domherren werden 10 auf sämtlichen Kantone verteilt, welche das Bistum bilden.

3. Unter jener Zahl von 17 Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten Domkapitels von Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.

4. Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Propst und einen Dechanten.

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