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188.11 CH-TG

Art. 2 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel

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Art. 2 Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel

1. Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Kathedralkirche, und das dasige Kollegiatstift zum Domstift des Bistums Basel erhoben werden.

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