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187.531 CH-TG

Art. 4 Ausführungsvertrag zwischen den evangelischen Kirchenräten von Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelische Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

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Art. 4 Ausführungsvertrag zwischen den evangelischen Kirchenräten von Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelische Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

1. Anstände zwischen dem schaffhausischen und thurgauischen Teil der Kirchgemeinde entscheidet entgültig ein Schiedsgericht, das aus je zwei Abgeordneten der beiden Kirchenräte und einem von diesen zu bezeichnenden Obmann besteht.

2. Sollten sie sich auf den Obmann nicht einigen können, so bestimmt diesen der Präsident des schweizerischen Bundesgerichts.

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