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187.531 CH-TG

Art. 3 Ausführungsvertrag zwischen den evangelischen Kirchenräten von Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelische Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

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Art. 3 Ausführungsvertrag zwischen den evangelischen Kirchenräten von Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelische Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

1. Der jeweilige Pfarrer von Burg hat Anspruch auf Alterszulagen nach den Normen des schaffhausischen Besoldungsgesetzes. Dieselben werden ihm von der Kirchgemeinde ausgerichtet. Der Zentralfonds der thurgauischen evangelischen Landeskirche richtet dafür an die Gemeinde nach Massgabe der Ansätze der thurgauischen Bestimmungen betreffend die Alterszulagen einen Betrag aus, welcher dem Verhältnis der Zahl der evangelischen Einwohner des thurgauischen Teils zur Gesamtzahl der Kirchgemeindeeinwohner entspricht. Zurzeit wird dieser Bruchteil auf drei Viertel des vollen Betrages festgesetzt.

2. Der jeweilige Pfarrer von Burg ist verpflichtet, der schaffhausischen Unterstützungskasse für Geistliche beizutreten.

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