Art. 2 Ausführungsvertrag zwischen den evangelischen Kirchenräten von Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelische Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
Art. 2 Ausführungsvertrag zwischen den evangelischen Kirchenräten von Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelische Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
1. Hinsichtlich des Verhältnisses der Kirchgemeinde zur thurgauischen Landeskirche wird folgendes festgesetzt
1. Von den Ergebnissen der Pfarrwahlen, welche nach Massgabe der schaffhausischen Bestimmungen für die kirchlichen Wahlen vorzunehmen sind, ist durch den Kirchenstand unter Beigabe eines Exemplares des Wahlprotokolls auch dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Mitteilung zu machen. Dieser bringt dem Regierungsrat des Kantons Thurgau die Wahl zur Kenntnis. Ebenso hat der Kirchenstand dem thurgauischen evangelischen Kirchenrat jeweilen von der Erledigung der Pfarrstelle Kenntnis zu geben.
2. Dem Kirchenrat des Kantons Thurgau sind auch die Rechnungen über den Kirchen- und Pfrundfonds sofort nach ihrer Genehmigung durch die Kirchgemeinde Burg je in einem Exemplar vom Kirchenstand zu übermitteln.
3. Der Pfarrer von Burg hat alljährlich dem thurgauischen Kirchenrat gemäss üblichem Formular einen pfarramtlichen Jahresbericht mit spezieller Berücksichtigung des thurgauischen Teils der Kirchgemeinde einzusenden.
4. Die nach Art. 32f der schaffhausischen Kirchenorganisation dem Kirchenrat des Kantons Schaffhausen zugehenden Inspektionsberichte über die Amtsführung des Pfarrers sind dem thurgauischen Kirchenrat in einer Abschrift zur Kenntnis zu bringen, ebenso Verfügungen des Kirchenrates gemäss Art. 32g über Suspension des Pfarrers.
5. Der schaffhausische Teil der Kirchgemeinde wählt nach Massgabe der schaffhausischen Kirchenorganisation seine Abordnung in die Synode der schaffhausischen Landeskirche, der thurgauische Teil nach Massgabe des thurgauischen Organisationsgesetzes diejenige in die Synode der thurgauischen Landeskirche.
6. Bei den Wahlen in den Kirchenstand der Gemeinde sind die einzelnen Ortschaften der Kirchgemeinde wie bisher angemessen zu berücksichtigen, und es ist jeweilen auch ein Doppel der Protokolle über diese Wahlen dem Kirchenrat des Kantons Thurgau zuzustellen.
7. Betreffend die Zulassung zum Konfirmandenunterricht gelten für den thurgauischen Teil der Kirchgemeinde die Bedingungen von § 17 der thurgauischen Kirchenordnung (Erreichung des 16. Altersjahr bis 1. April, zweijähriger Religionsunterricht und Zeugnis sittlichen Betragens).
8. Dispensationsgesuche für Kinder des thurgauischen Teils sind nach eingeholtem Gutachten des Kirchenstandes durch den thurgauischen Kirchenrat zu erledigen. Bei Zulassungsbegehren von Kindern aus andern Kirchgemeinden hat der Pfarrer die thurgauische Kirchenordnung und Praxis zu berücksichtigen (§ 22 der Kirchenordnung), ebenso bezüglich der Zurückstellung von Konfirmanden wegen mangelhafter Kenntnisse oder unsittlichen Betragens (§ 18 und § 14 der Kirchenordnung).