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187.53 CH-TG

Art. 7 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

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Art. 7 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

1. Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung aller zuständigen Instanzen in Kraft.

2. Jeder Vertragspartei ist ein unterzeichnetes Exemplar des Vertrages auszuhändigen.

3. Die vereinbarten Leistungen sollen spätestens einen Monat nach der allseitigen Genehmigung vollzogen werden.

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