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187.53 CH-TG

Art. 5 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

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Art. 5 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

1. Die Kirchgemeinde erhebt ihre Kirchensteuern als einheitliche Korporation nach einheitlichem Steuerfuss. Grundlage für die Besteuerung der Pflichtigen ist die bezügliche schaffhausische und thurgauische Vermögens- und Einkommensschatzung.

2. Die allgemeinen landeskirchlichen Beiträge und Steuern werden vom schaffhausischen Teil der Kirchgenossen an die schaffhausische, vom thurgauischen Teil an die thurgauische Zentralkasse entrichtet.

3. Steueranstände werden von den für jeden Teil zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.

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