Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.53 CH-TG

Art. 4 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

1. Die kirchlichen Bedürfnisse mit Einschluss der Besoldung des Pfarrers werden aus dem Ertrag des Kirchen- und Pfrundfonds bestritten und, soweit diese Mittel nicht hinreichen, aus Kirchensteuern.

← Art. 3 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein Kanton Thurgau 187.53 Art. 5 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →