Art. 3 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
Art. 3 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
1. Die Kirchgemeinde Burg ist verpflichtet, einen Kirchen- und Pfrundfonds anzulegen. Dieser wird gebildet
a. aus Fr. 50'000 (Betrag für die Ablösung der Kollatur- und Patronatspflichten) einmaliger Geldleistung des Kantons Schaffhausen zusammen mit der Zentralkasse der schaffhausischen evangelisch-reformierten Landeskirche;
b. aus Fr. 10'000 einmaliger Geldleistung des Kantons Thurgau aus dem Reservefonds der thurgauischen evangelischen Kirchgemeinden zusammen mit einem ausserordentlichen Staatsbeitrag;
c. aus dem bisherigen Kirchengut der Kirchgemeinde Burg im Betrage von Fr. 11'181.29 (laut Kirchengutsrechnung per 31. Dezember 1917);
d. aus einem von der Kirchgemeinde Burg in zehn Jahresterminen zu leistenden und soweit nicht einbezahlt, zu 4 ½ % zu verzinsenden Fondszuschuss von Fr. 10'000;
e. aus Legaten und Schenkungen.