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187.53 CH-TG

Art. 3 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

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Art. 3 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

1. Die Kirchgemeinde Burg ist verpflichtet, einen Kirchen- und Pfrundfonds anzulegen. Dieser wird gebildet

a. aus Fr. 50'000 (Betrag für die Ablösung der Kollatur- und Patronatspflichten) einmaliger Geldleistung des Kantons Schaffhausen zusammen mit der Zentralkasse der schaffhausischen evangelisch-reformierten Landeskirche;

b. aus Fr. 10'000 einmaliger Geldleistung des Kantons Thurgau aus dem Reservefonds der thurgauischen evangelischen Kirchgemeinden zusammen mit einem ausserordentlichen Staatsbeitrag;

c. aus dem bisherigen Kirchengut der Kirchgemeinde Burg im Betrage von Fr. 11'181.29 (laut Kirchengutsrechnung per 31. Dezember 1917);

d. aus einem von der Kirchgemeinde Burg in zehn Jahresterminen zu leistenden und soweit nicht einbezahlt, zu 4 ½ % zu verzinsenden Fondszuschuss von Fr. 10'000;

e. aus Legaten und Schenkungen.

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