Art. 2 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
Art. 2 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
1. Der Kanton Schaffhausen verzichtet auf seine Rechte als Kollator und Patron der Pfarrei Burg.
2. Er überlässt der Kirchgemeinde das Pfarrwahlrecht.
3. Er übergibt ihr zu Eigentum die bisher zum Patronat gehörenden, im Grundbuch Stein heute eingetragenen Gebäude und Liegenschaften, nämlich das Pfarrhaus (Grdb. Nr. 1027, Assekuranzwert Fr. 26'700), das zugehörige Nebengebäude (Grdb. Nr. 1028, Assekuranzwert Fr. 3'300), Chor und Turm der Kirche samt Inhalt (Assekuranzwert Fr. 6'000), den Pfarrgarten mit Hofraum und Wegen.
4. Gleichzeitig löst er sämtliche mit der Kollatur und dem Patronat verbundenen Pflichten ab, insbesondere die Besoldung (inkl. Alterszulagen, Pension usw.) des Pfarrers und den Unterhalt der Gebäude, durch eine einmalige Geldleistung im Betrage von Fr. 50'000.