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187.53 CH-TG

Art. 1 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

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Art. 1 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

1. Die Kirchgemeinde Burg besteht aus den evangelisch-reformierten Einwohnern des schaffhausischen Staatsgebietes Stein am Rhein-Vorderbrücke, sowie aus denjenigen der thurgauischen Gemeinden Eschenz, Kaltenbach (mit Bleuelhausen und Etzwilen) und Rheinklingen.

2. Die Kantone Schaffhausen und Thurgau verleihen dieser Kirchgemeinde die Rechte einer öffentlichen kirchlichen Korporation. Sie ist als solche vermögensfähig und zur Erhebung von Steuern berechtigt.

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