Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.525 CH-TG

Art. 8 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»

Austritt aus der Übereinkunft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»

1. Eine Mitgliedkirche kann die Übereinkunft unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende des Jahres kündigen. Sie hat die Kündigung allen Mitgliedkirchen schriftlich mitzuteilen. Der austretenden Mitgliedkirche steht keine Abfindung zu.

← Art. 7 Übereinkunft «Diakonie Schweiz» Einfache Gesellschaft Art. 9 Übereinkunft «Diakonie Schweiz» →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →