187.525
CH-TG
Art. 8 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»
Austritt aus der Übereinkunft
Art. 8 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»
1. Eine Mitgliedkirche kann die Übereinkunft unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende des Jahres kündigen. Sie hat die Kündigung allen Mitgliedkirchen schriftlich mitzuteilen. Der austretenden Mitgliedkirche steht keine Abfindung zu.