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Art. 7 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»

Geschäftsführung
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Art. 7 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»

1. Die Mitgliedkirchen können die Geschäftsführung delegieren an die Geschäftsführenden, die von der Konferenz «Diakonie Schweiz» gewählt werden.

Sie können für den Rahmen der delegierten Geschäftsführung ein besonderes Reglement vorsehen. Dieses enthält u.a. die Vorgaben zur Budgetierung, Abnahme der Jahresrechnung und Berichterstattung.

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