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Art. 4 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»

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Art. 4 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»

1. Die Mitgliedkirchen finanzieren die Verfolgung des Zwecks nach Art. 3 insbesondere mit jährlichen Beiträgen im Sinne des Verteilschlüssels, der bezüglich der Finanzierung der Aufgaben der Deutschschweizer Kirchenkonferenz (KIKO) gilt, sowie mit den bisher eingebrachten Mitteln. Sie legen hierfür jährlich ein Budget fest.

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