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187.525 CH-TG

Art. 3 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»

Zweck
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Art. 3 Übereinkunft «Diakonie Schweiz»

1. Die Mitgliedkirchen setzen sich ein für das Erkennen und die Umsetzung des diakonischen Auftrags der Kirche.

Diesen Zweck verfolgen sie, insbesondere indem sie die Arbeitsgruppenkosten der Konferenz «Diakonie Schweiz» des SEK sowie die hierfür anfallenden Aufgaben des Stabes finanzieren. Die Finanzen werden insbesondere eingesetzt für

1. die Schaffung von einheitlichen Standards für die Zulassung zum Diakonat;

2. die Förderung des Austauschs über diakonische Projekte und die Veranstaltung von Fachtagungen;

3. die Förderung von Grundlagendiskussionen zwischen Mitgliedkirchen, diakonischen Werken und der Wissenschaft und

4. die Unterstützung des Austauschs zwischen Mitgliedkirchen und diakonischen Werken.

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