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§ 3 Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg

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§ 3 Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg

1. Für die Erfüllung der nach zürcherischem Recht bestehenden Kirchensteuerpflicht gilt jedoch folgende Regelung: Die Evangelische Kirchgemeinde Dussnang erhebt von den Steuerpflichtigen der Weiler die Kirchensteuer weiterhin nach thurgauischem Recht. Sie erstellt darüber jährlich eine besondere Abrechnung bis spätestens Ende November und überweist den bezogenen Betrag der Evangelisch-reformierten Kirchengutsverwaltung Sitzberg vor Ablauf des Kalenderjahres.

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