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187.523 CH-TG

§ 4 Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn

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§ 4 Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn

1. Diese Vereinbahrung wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.

2. Sie ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 1930 unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Von da an kann sie jeweilen auf Ende eines Jahres mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden.

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