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187.521 CH-TG

§ 5 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

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§ 5 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

1. Die Vereinbarung bleibt sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar 1893 in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündung von seiten eines der kontrahierenden Teile statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an erlischt.

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