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187.521 CH-TG

§ 4 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

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§ 4 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

1. Sollte auf gütlichem Wege zwischen den beteiligten und den zuständigen kantonalen Behörden eine Einigung über die Ausscheidung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsamen Zivilgemeindegut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallenden Anteils nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entscheiden.

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