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187.521 CH-TG

§ 3 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

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§ 3 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

1. Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ortschaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverband der politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt.

2. Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerweg gedeckt werden müssen, so ist der Bertrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen danach fällige Steuerquote beträgt ein Vierzehntel der Gesamtsteuer.

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