187.520
CH-TG
§ 2 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies
§ 2 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies
1. Von zürcherischer Seite, respektive den drei benannten Höfen, wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verbande mit Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen usw., verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes Zürich für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V. zu zahlen.
← § 1 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies
Kanton Thurgau 187.520
§ 3 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies →