187.520
CH-TG
§ 1 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies
§ 1 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies
1. Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirchgenössig gewesenen, hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale Sitzberg vereinigten Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies werden auch von thurgauischer Seite in der letzteren Verbindung mit Sitzberg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.