Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.520 CH-TG

§ 1 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies

1. Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirchgenössig gewesenen, hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale Sitzberg vereinigten Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies werden auch von thurgauischer Seite in der letzteren Verbindung mit Sitzberg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.

Kanton Thurgau 187.520 § 2 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →