Art. 4 Übereinkunft zwischen dem evangelischen Kirchenrat des Kantons St. Gallen und dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend Aufhebung der bisherigen kirchlichen Zuteilung der Evangelischen in den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen zu der Gemeinde Sirnach und Einverleibung der evangelischen Einwohner der thurgauischen Ortschaft Rickenbach in die neu zu gründende Kirchgemeinde Wil
Art. 4 Übereinkunft zwischen dem evangelischen Kirchenrat des Kantons St. Gallen und dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend Aufhebung der bisherigen kirchlichen Zuteilung der Evangelischen in den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen zu der Gemeinde Sirnach und Einverleibung der evangelischen Einwohner der thurgauischen Ortschaft Rickenbach in die neu zu gründende Kirchgemeinde Wil
1. Die Konstituierung der evangelischen Kirchgemeinde Wil vollzieht sich nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der evangelischen Kirchenordnung des Kantons St. Gallen.
2. Mit ihrer Konstituierung tritt die evangelische Kirchgemeinde Wil mit allen Rechten und Pflichten, wie sie nach bestehenden Gesetzen und Ordnungen den evangelischen Kirchgemeinden und ihren Gliedern zukommen, in den Verband der st. gallischen evangelischen Landeskirche ein und sind die kirchlichen Verordnungen des Kantons St. Gallen für alle Glieder der Kirchgemeinde Wil, gleichviel ob sie auf st. gallischem oder thurgauischem Territorium wohnen, unbedingt massgebend.
3. In Steuersachen werden mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten der Steuergesetzgebung beider Kantone für die thurgauischen Angehörigen der Kirchgemeinde Wil besondere Steuerregister nach Massgabe der Steuergesetze des Kantons St. Gallen erstellt.