187.51
CH-TG
§ 9 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden
§ 9 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden
1. Das Kündigungsrecht bleibt den beidseitigen Kantonsbehörden vorbehalten. Eine allfällige Kündigung hat stets auf den Termin eines Jahresschlusses stattzufinden und ist jeweils wenigstens sechs Monate vorher anzuzeigen.
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Kanton Thurgau 187.51
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