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187.51 CH-TG

§ 5 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden

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§ 5 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden

1. Der evangelische Kirchenrat des Kantons St. Gallen übernimmt die Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine Angehörigen die Verpflichtungen erfüllen, welche für sie aus dieser Übereinkunft erwachsen. Sofern hiefür die Mitwirkung der st. gallischen Behörden erforderlich sein sollte, so ist er das Organ, durch welches die nötigen Massregeln und Weisungen angeordnet werden.

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