§ 3 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden
§ 3 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden
1. Die Zugeteilten können als Entschädigung für ihre Pastoration für Beitragsleistungen an die Pfarrgemeinde, der sie zugewiesen sind, in Anspruch genommen werden und sind demnach pflichtig, die kirchlichen Gemeindesteuern gleich den in der Gemeinde wohnenden Niedergelassenen gemäss den im Kanton Thurgau geltenden Gesetzen zu entrichten.
2. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit in der Steuergesetzgebung beider Kantone werden für die Zugeteilten besondere Steuerregister nach Massgabe der Steuergesetze des Kantons Thurgau erstellt.
3. Den Zugeteilten ist gleich den in der Kirchgemeinde wohnenden niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürgern mit Steuerpflicht das Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde, nicht aber ein kirchbürgerliches Anteilhaberrecht an den Fondationen und dem Eigentum derselben zuerkannt.