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187.51 CH-TG

§ 1 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden

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§ 1 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden

1. Die sämtlichen evangelischen Einwohner in den in Art. 2 dieser Übereinkunft bezeichneten Gemeinden des Kantons St. Gallen werden zu kirchlicher Besorgung, beziehungsweise für alles Gottesdienstliche, als: Predigt, Kinderlehre, Taufe, Konfirmation, Abendmahl und Beerdigung, sowie für Religionsunterricht, Seelsorge und Sittenaufsicht bei den bezeichneten Pfarrgemeinden des Kantons Thurgau aufgenommen und zugeteilt.

Kanton Thurgau 187.51 § 2 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden →

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