Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.29 CH-TG

§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Härtefallbeiträge

Beitragsarten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Stipendienreglement · Härtefallbeiträge

1. Zusätzlich können Härtefallbeiträge gewährt werden, namentlich an Personen, die sich in Ausbildungen gemäss § 2 befinden, deren Eltern aber einen Beitrag an ihre kirchliche Ausbildung verweigern.

← § 7 Stipendienreglement Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Grundsatz § 9 Stipendienreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →