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§ 6 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Stipendien

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§ 6 Stipendienreglement · Stipendien

1. Stipendien werden an Personen aus dem Thurgau ausgerichtet, die sich in Ausbildungen gemäss § 2 befinden, deren Ausbildung aber eine Zweitausbildung darstellt und die von kantonalen Stipendien ausgeschlossen sind. Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bei Ausbildungsbeginn.

2. Personen, die um kirchliche Stipendien nachsuchen, reichen beim Quästorat des Kirchenrates die gleichen Unterlagen ein, die sie bei Gesuchstellung an das kantonale Stipendienamt einreichen müssten.

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