187.29
CH-TG
§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Dauer der Beitragsberechtigung
Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
§ 3 Stipendienreglement · Dauer der Beitragsberechtigung
1. Die Beitragsberechtigung besteht während der üblichen Dauer der Ausbildung.
2. Die Beiträge werden erstmals für jenes Semester oder jenen Kurs gewährt, in welchem das Gesuch eingereicht worden ist.