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187.29 CH-TG

§ 18 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 18 Stipendienreglement · Übergangsbestimmungen

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle nach deren Inkrafttreten eingereichten Gesuche. Der Besitzstand ist gewahrt.

2. Diese Verordnung ersetzt das Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchliche Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) vom 2. Dezember 1991.

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