187.29
CH-TG
§ 16 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Rückzahlung
Finanzielles
§ 16 Stipendienreglement · Rückzahlung
1. Ausbildungsbeiträge sind mit Ausnahme der Darlehen grundsätzlich nicht zurückzuerstatten.
2. Über die Bedingungen der Rückzahlung von Darlehen entscheidet bei Abschluss des Darlehensvertrags der Kirchenrat.
3. Bei Unterstützung von Zweitausbildungen, die zum Pfarrberuf führen, kann der Kirchenrat mit den Begünstigten eine ganze oder teilweise Rückzahlungspflicht vereinbaren für den Fall, dass diese nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens für die Dauer von 5 Jahren ein Pfarramt in einer der Kirchen des Konkordats ausüben.
4. Rückzahlungen jeder Art fliessen in den Stipendienfonds.