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187.29 CH-TG

§ 14 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Entscheid

Verfahren
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§ 14 Stipendienreglement · Entscheid

1. Über Unterstützungsbeiträge entscheidet die kirchenrätliche Finanzkommission abschliessend.

2. Über die Ausrichtung von Stipendien oder Härtefallbeiträgen sowie die Gewährung von Darlehen entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der Finanzkommission.

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