187.29
CH-TG
§ 14 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Entscheid
Verfahren
§ 14 Stipendienreglement · Entscheid
1. Über Unterstützungsbeiträge entscheidet die kirchenrätliche Finanzkommission abschliessend.
2. Über die Ausrichtung von Stipendien oder Härtefallbeiträgen sowie die Gewährung von Darlehen entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der Finanzkommission.