Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.28 CH-TG

§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Anordnung der Wahl

Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Anordnung der Wahl

1. Beschliesst die Aufsichtskommission eine Bestätigungswahl oder wird eine solche von einem Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde verlangt, ordnet der Kirchenrat ihre Durchführung an.

2. Die Bestätigungswahl ist bis spätestens am 31. Mai vorzunehmen.

← § 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen Geltungsbereich § 9 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →