187.28
CH-TG
§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Anordnung der Wahl
Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit
§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Anordnung der Wahl
1. Beschliesst die Aufsichtskommission eine Bestätigungswahl oder wird eine solche von einem Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde verlangt, ordnet der Kirchenrat ihre Durchführung an.
2. Die Bestätigungswahl ist bis spätestens am 31. Mai vorzunehmen.