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§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Zustandekommen der Bestätigungswahl

Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit
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§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Zustandekommen der Bestätigungswahl

1. Das Wahlbüro der Kirchgemeinde ermittelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft das Zustandekommen des Begehrens für eine Bestätigungswahl und teilt das Ergebnis bis spätestens am 1. März des Wahljahres der Kirchenratskanzlei mit.

2. Die Unterschriftenbogen dürfen nur von Mitgliedern des Wahlbüros eingesehen werden.

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