187.28
CH-TG
§ 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Unterschriftensammlung
Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit
§ 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Unterschriftensammlung
1. Die Frist für eine allfällige Unterschriftensammlung für das Begehren einer Bestätigungswahl beginnt am 16. November und dauert 90 Tage.
2. Auf Verlangen ist für die Unterschriftensammlung die Einsichtnahme in das Stimmregister der Kirchgemeinde zu ermöglichen. Die Adresslisten dürfen vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin nicht für andere Zwecke verwendet werden.