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§ 5 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Vorgesehene Bestätigungswahlen und Stille Wahl

Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit
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§ 5 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Vorgesehene Bestätigungswahlen und Stille Wahl

1. Der Kirchenrat veröffentlicht bis spätestens am 15. November im Amtsblatt des Kantons Thurgau die Namen der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen, für welche die Aufsichtskommission der jeweiligen Kirchgemeinde die Bestätigungswahl verlangt hat.

2. Die übrigen ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen gelten als in ihrem Amte für eine weitere Amtsdauer bestätigt, sofern nicht ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine Bestätigungswahl verlangt.

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