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§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Entscheid der Aufsichtskommission

Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit
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§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Entscheid der Aufsichtskommission

1. Beabsichtigt die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde, für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin eine Bestätigungswahl für eine weitere Amtsdauer durchzuführen, nimmt sie mit dem Kirchenrat Rücksprache. Sie entscheidet bis zum 30. September des dem Ablauf der Amtsdauer vorangehenden Jahres über die Anordnung einer solchen Wahl und teilt den Entscheid dem Kirchenrat mit.

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