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§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Wahlverfahren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Wahlverfahren

1. Eine allfällige Bestätigungswahl ist analog den Neuwahlen für die entsprechenden ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen entweder geheim an einer Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne durchzuführen.

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