187.28
CH-TG
§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Wahlverfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Wahlverfahren
1. Eine allfällige Bestätigungswahl ist analog den Neuwahlen für die entsprechenden ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen entweder geheim an einer Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne durchzuführen.