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§ 18c Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Verfahren für gemeinsame Bestätigungswahl

Gemeinsame Pfarrämter und Diakonate
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§ 18c Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Verfahren für gemeinsame Bestätigungswahl

1. Die Durchführung der Bestätigungswahl richtet sich nach der bestehenden Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden. Die Wahl wird in jedem Fall geheim durchgeführt.

2. Wird die Pfarrwahl und die Bestätigungswahl in der Vereinbarung über das gemeinsame Pfarramt oder Diakonat nicht geregelt, so hat sie in zwei getrennten, gleichzeitig stattfindenden Versammlungen oder Urnenwahlen zu erfolgen.

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