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§ 17 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Anordnung der Wahl

Bestätigungswahl während der Amtszeit
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§ 17 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Anordnung der Wahl

1. Der Kirchenrat ordnet darauf die Durchführung einer Bestätigungswahl während der Amtszeit an.

2. Eine Bestätigungswahl während der Amtszeit ist spätestens vier Monate nach dem Zustandekommen eines Begehrens vorzunehmen.

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