187.28
CH-TG
§ 16 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Zustandekommen der Bestätigungswahl
Bestätigungswahl während der Amtszeit
§ 16 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Zustandekommen der Bestätigungswahl
1. Das Wahlbüro der Kirchgemeinde ermittelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft das Zustandekommen des Begehrens für eine Bestätigungswahl und teilt das Ergebnis spätestens einen Monat nach Ablauf der Sammelfrist der Kirchenratskanzlei mit.
2. Die Unterschriftenbogen dürfen nur von Mitgliedern des Wahlbüros eingesehen werden.