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§ 12 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Rekurs

Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit
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§ 12 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Rekurs

1. Ein Rekurs gegen die Gültigkeit des Entscheides ist schriftlich und begründet, innert 10 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Gemeindeversammlung gerechnet, beim Kirchenrat eingeschrieben einzureichen.

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