187.28
CH-TG
§ 12 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen - Rekurs
Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit
§ 12 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen · Rekurs
1. Ein Rekurs gegen die Gültigkeit des Entscheides ist schriftlich und begründet, innert 10 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Gemeindeversammlung gerechnet, beim Kirchenrat eingeschrieben einzureichen.